Die Vorbereitung des privaten Insolvenzverfahrens durch ein Schuldenbereinigungsverfahren

Das Insolvenzverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, sich komplett zu entschulden. Aber man kann sich im Behördendschungel ganz schön verheddern.

Am Anfang steht ein schriftlicher Insolvenzantrag, der beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen ist. Oft ist das Amtsgericht des Wohnorts nicht das zuständige Insolvenzgericht.

Über das Portal www.gerichtsverzeichnis.de können Sie am einfachsten das für Ihren Wohnort zuständige Insolvenzgericht finden.

Auch das richtige Insolvenzantragsformular zu wählen, ist gar nicht so einfach, denn es wird zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren unterschieden.

Insolvenz bei Selbständigen (Regelinsolvenzverfahren)

So haben selbstständig Tätige (z.B. Gewerbetreibende, Freiberufler) einen Insolvenzantrag für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens zu stellen.

Insolvenz bei Verbrauchern (Verbraucherinsolvenzverfahren)

Für Angestellte, nicht selbstständig Tätige oder arbeitssuchende Personen greift dagegen das Formular für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Regelung für Ehemals Selbständige, Geschäftsführer und arbeitnehmerähnliche Personen

Wenn Sie früher eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, ist zu unterscheiden:

Sind Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar und bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen Ihrer ehemaligen Beschäftigten, ist von Ihnen ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

Überschaubar sind Ihre Vermögensverhältnisse grundsätzlich dann, wenn Sie zu dem Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, weniger als 20 Gläubiger haben.

Arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. freie Journalisten, Heimarbeiter oder Handelsvertreter) sind trotz fehlenden Anstellungsvertrags den unselbständig Tätigen gleichzustellen, gelten also als Verbraucher.

Auch Geschäftsführer von juristischen Personen – zum Beispiel einer GmbH – üben - trotz der herausgehobenen Stellung - keine selbstständige Tätigkeit aus, gelten also ebenfalls als Verbraucher. Anders kann es sein, wenn diese Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter sind.

Wird ein Insolvenzantrag in der falschen Verfahrensart gestellt, ist dieser unzulässig.

Wenn etwa ein Verbraucher einen Regelinsolvenzantrag stellt, ist dieser unzulässig und müsste von dem zuständigen Insolvenzgericht als unzulässig abgewiesen werden.

In diesen Fällen kann jedoch das Regelinsolvenzverfahren auf Ihren Antrag hin in ein Verbraucherinsolvenzverfahren übergeleitet werden und umgekehrt.

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei Verbrauchern und Selbständigen

Je nachdem, ob ein Regelinsolvenzverfahren oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen sind, gibt es erhebliche Unterschiede in der Einleitung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens:

Selbständige eröffnen des Regelinsolvenzverfahren unmittelbar

Personen, die nicht als Verbraucher gelten, können sofort einen Insolvenzantrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens stellen, ohne vorab ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen zu müssen.

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren: Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren

Bevor Verbraucher einen zulässigen Insolvenzantrag stellen können, müssen Sie vorher ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen. Dieses erfolgt bei einer nach dem jeweiligen Landesrecht als geeignet anerkannten Person oder Stelle. In Baden-Württemberg sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer in dem gesetzlich geforderten Sinn geeignet.

Als geeignete Stellen werden in der Trägerschaft der Kirchen und Religionsgemeinschaften stehende Stellen, z.B. Pfarreien, sowie öffentliche Schuldnerberatungsstellen, Verbände der Wohlfahrtspflege (z. B. Caritas, AWO), Verbraucherzentralen etc. anerkannt.

Die zuständige öffentliche Schuldnerberatungsstelle ausfindig machen

Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Jugend pflegt das Forum www.forum schuldnerberatung.de das offizielle Adressverzeichnis aller Schuldnerberatungsstellen.

Die für Sie zuständige öffentliche Schuldnerberatungsstelle richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort. Regelmäßig haben größere Kommunen, Gemeindeverbände und der dazugehörige Landkreis jeweils eine Schuldnerberatungsstelle. Wohnen Sie in einer Kommune (z. B. Stadt, Gemeinde), welche eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle unterhält, ist diese auch für Sie zuständig. Wohnen Sie im umliegenden Landkreis dieser Kommune, ist die vom Landkreis eingerichtete Schuldnerberatungsstelle des Landkreises für Sie zuständig.

Kosten des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Dieser Service wird von den öffentlichen Schuldnerberatungsstellen kostenlos durchgeführt. Allerdings sind die Wartezeiten in der Regel beträchtlich, bei manchen öffentlichen Schuldnerberatungsstellen sogar schlichtweg nicht zumutbar.

Wählen Sie eine geeignete Person für die Durchführung des außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, ist dieser Service für Sie in der Regel nicht kostenlos.

Bitte lassen Sie sich über die Kosten vorab aufklären. Es empfiehlt sich, die entstehenden Kosten in einer Vereinbarung festzulegen. Insbesondere Dienstleister, die selbst keine Zulassung als Rechtsanwalt haben, kooperieren mit Rechtsanwälten, was zu Doppelkosten führen kann.

Die Kostenübernahme für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann mithilfe eines Beratungshilfescheines erfolgen. Dieser ist bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren werden dann als staatliche Leistung gewährt mit der Folge, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Ergebnis fast kostenlos für Sie ist: Grundsätzlich haben Sie einen Eigenanteil von 15,00 EUR zu tragen.

Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

In einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wird versucht, mit Ihren Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen. Eine übliche Fallgestaltung ist die, dass bei Eintreten einer gewissen quotalen Befriedigung der Gläubiger, diese auf die Zahlung der Restforderung verzichten.

Eine Einigung in diesem Verfahrensstadium ist jedoch außergewöhnlich selten, denn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung erfordert die Zustimmung aller Gläubiger.

Sobald eine im Sinne der Insolvenzordnung geeignete Person oder Stelle die Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bescheinigt hat, ist der Weg frei für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Somit ist in vielen Fällen die Bescheinigung der Erfolglosigkeit eine reine Formsache, um einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag stellen zu können.

Oft nur Formsache: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Eigentlich sehen die Vorschriften für das Verbraucherinsolvenzverfahren vor, dass das Insolvenzgericht nochmals ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren versucht, bevor es zu der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und in der Folge, zur Bestellung eines Insolvenzverwalters kommt.

In den meisten Fällen wird jedoch von den Insolvenzgerichten eine gerichtliche Schuldenbereinigung ebenfalls für aussichtslos gesehen und gleich durch Gerichtsbeschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet.

Restschuldbefreiung rechtzeitig beantragen

Neben dem Insolvenzantrag ist unbedingt auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung sowie – in der Regel - ein Antrag auf Stundung der Gerichtskosten grundsätzlich empfehlenswert.

Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens läuft nach noch aktueller Rechtslage für das Verbraucher - und Regelinsolvenzverfahren eine sechsjährige Frist, nach deren Ablauf die Restschuldbefreiung winkt. Dies setzt jedoch einen rechtzeitig gestellten Restschuldbefreiungsantrag voraus.

Diese sechsjährige Frist kann im Ergebnis stark verkürzt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.